<jats:p>Mit seiner Entscheidung vom 11.12.2024 bejaht das BVerfG die unmittelbare Bindung der Tarifparteien „jedenfalls“ an den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), stärkt aber zugleich die Spielräume der Tarifparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen.</jats:p>