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Abstract

<jats:p>Seit mehr als zwei Jahren gilt COVID-19 zwar nicht mehr als Pandemie, die Krankheit ist aber nicht verschwunden. Zum einen gibt es nach wie vor Neuinfektionen. Zum anderen sind einige Betroffene aufgrund der Nachwirkungen einer Ansteckung erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, manche gar nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Gerade für diese Personen ist die Frage, ob die Infektion bzw ihre Folgen unter den Schutz der gesetzlichen UV fallen, von besonderer Bedeutung, da damit einhergehend auch ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger, insb ein Anspruch auf Versehrtenrente, verbunden sein kann. Der OGH hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Reichweite des Unfallversicherungsschutzes im Falle einer COVID-19-Erkrankung geäußert. Seine Kernaussagen werden – mit einzelnen kritischen Anmerkungen – nachstehend dargestellt.</jats:p>

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einer mehr nicht anspruch seit

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