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Abstract

<jats:p>Die erste und zweite Skizze zum Arbeitsvertragsrecht haben uns von einem (vornehmlich) privatrechtlichen Institut in die zweite Hälfte des langen 19. Jahrhunderts geführt: Ab den Verfassungsentwürfen, den beginnenden Regelungen zur Kinderarbeit und der legistischen Fassbarkeit des Beamtendienstrechts – um nur einiges zu nennen – entwickelte sich vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft im Wirtschaftsleben und Arbeitsrecht. Das öffentliche, und damit juristisch gesagt öffentlich-rechtliche Interesse an der Arbeitserbringung ist mit der Einführung einer Einkommensbesteuerung in der Habsburgermonarchie seit 1850 verfestigt. Die dann folgenden einkommensbetreffenden Sozialversicherungsbeiträge für die ab ca 1868 und in weiterer Folge gegründeten Sozialversicherungen taten weiteres, um das öffentlich-rechtliche Interesse zu verstärken. Man könnte die folgenden Zeilen daher auch „Von der Koalitionsfreiheit zum (extremsten) staatlichen Kollektivismus“, „Wie die Arbeitserbringung gänzlich zur Staatsfrage wird“ oder „Ein privatrechtliches Institut wird zur gesellschaftlichen Pflicht“ nennen.</jats:p>

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Keywords

zweite institut nennen öffentlichrechtliche interesse

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