Back to Search View Original Cite This Article

Abstract

<jats:p>Wenn der Verbraucher digitale Dienste vermeintlich "kostenlos" nutzt und dafür personenbezogene Daten bereitstellt, stellt sich eine zivilrechtliche Grundfrage neu: Worin liegt seine vertragliche Gegenleistung? Mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 hat der Unionsgesetzgeber "Daten als Gegenleistung" erstmals ausdrücklich anerkannt und der zivilistischen Dogmatik eine Aufgabe von erheblicher Tragweite gestellt. Der Autor greift diese Aufgabe rechtsvergleichend -- Deutschland und Griechenland -- auf und führt beide Privatrechtsordnungen in systematischen Dialog. Verteidigt wird die These, dass die Verbraucherleistung in der Einräumung der faktischen Möglichkeit gewerblicher Verwertung besteht, während die datenschutzrechtliche Einwilligung als Wirksamkeitsvoraussetzung in einem eigenen Register operiert. Aus diesem Trennungsprinzip werden die Folgefragen entfaltet: das Verhältnis zur DSGVO und das Kopplungsverbot, der ex-nunc-Widerruf, die §§ 327 ff. und § 516a BGB samt griechischer Umsetzung, die Debatte um das Dateneigentum, die Einbettung in Data Act, DGA, DSA, DMA und AI Act sowie die "Pay or Consent"-Konstellationen nach Meta v. Bundeskartellamt und dem DMA-Beschluss der Kommission. Ein dogmatischer Beitrag zum europäischen Digitalprivatrecht -- für Wissenschaft, Praxis und Reformdiskussion.</jats:p>

Show More

Keywords

daten eine gegenleistung aufgabe wenn

Related Articles

PORE

About

Connect